AGBs Baumaschinenverleih

  • 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien AGB`S
  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die in §17 im einzelnen aufgeführten und von diesem auf die Dauer von (siehe Vorderseite) auf bestimmte Zeit das gemietete Gerät zu überlassen.

2. Der Mieter verpflichtet sich die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, das Gerät ordnungsgemäß zu behandeln und es nach Beendigung der Mietzeit gesäubert zurück zugeben.

  • 2 Beginn und Ende der Mietzeit
  1. Die allgemeine Mietzeit beginnt ab Hof, bzw. ab Ankunft auf der Baustelle.

2. Das Ende der Mietzeit ist bei der  Abholung nach Unterschrift der Rückgabe und Überprüfung des Gerätes.

3. Ein Tag Mietzeit entspricht einem  8 Stunden Tag.

  • 3 Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters/Mieters

1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreien, betriebsfähigen und

2. vollgetanktem Zustand an den Mieter zu überlassen und mit erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Mit der Abholung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

  1. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und Zeit Abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt. Ab, kann der Vermieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag  Zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den      Mietgegenstand anderweitig vermieten.
  1. Mit Übergabe des Mietgegenstandes geht auch die Halterhaftung (i.S.v.§7STVG) auf den Mieter über. Dies bezieht sich auf Maschinen die auf den Straßenverkehr      zugelassen sind und eine Geschwindigkeit über 20km/h erreichen können. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen des Fahrzeuges vorzulegen. Besteht diese Erlaubnis nicht wird das Fahrzeug nicht herausgegeben und der Mietvertrag ist hinfällig.
  1. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
  • 4 Mängel/ Beschädigungen bei Überlassung des Mietgegenstandes
  1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
  1. Bei Überlassung erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht  unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

3. Der Mieter ist verpflichtet etwaige Beschädigungen/ Diebstahl die während seiner Mietzeit   entstanden sind dem Vermieter sofort anzuzeigen, Bei Beschädigungen des Mietobjektes durch andere Verkehrsteilnehmer ( Unfall ) oder Unfall am Mietobjekt oder am Fahrzeug ist der Vermieter unverzüglich telefonisch zu informieren um weitere Schritte mit Ihm abzusprechen. Bei Diebstahl oder durch dritte verursachte Schäden sind dies durch den Mieter unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat alle zur Schadensminderung  und zur Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen.

  1. Bei Verlust oder Diebstahl hat der Mieter des Mietobjektes beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 25% des Listen-Neuwerts des Gerätes. Mindestens jedoch 1000,- Euro. Bei Verlust oder Diebstahl der Mietsache aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters ist der Wiederbeschaffungswert der Mietsache in voller Höhe zu leisten.
  2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, das der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.
  • 5 Nebenkosten und Versicherung
  1. Die Miete versteht sich ohne Kosten für Ver- und Entladung, Transport, Stellung von Personal, Kraftstoff und Versicherung.

Die Mietmaschinen sind vom Vermieter durch  Maschinenbruchschäden versichert. Der Versicherungsumfang ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Seile und Reifen sind von der Maschinenbruchversicherung ausgeschlossen. Das Haftpflichtrisiko ist nicht versichert.

  1. Die Versicherung ist Täglich zuzüglich dem Mietpreis zu entrichten. Im Falle eines Schadens trägt der Mieter eine Selbstbeteiligung in Höhe von 2500,- Euro.
  2. Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Mieters für durch ihn (mit)- verursachte Schäden an der Mietsache ist auf den vorgenannten Eigenanteil begrenzt, soweit es sich um versicherte Gefahren und Schäden im Sinne ABMG ( Allgemeine Bedingungen für Maschinen und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten ) geht. Der Mieter haftet jedoch unbegrenzt für vorsätzlich oder grob fahrlässige Schäden an der Mietsache.
  • 6 Stillliegeklausel
  1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben ( z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen ) an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt als 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
  2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
  3. Der Mieter hat den handelsüblichen Prozentsatz von 50 % der Miete für die Stillliegezeit zu zahlen.
  4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

$7 Unterhaltspflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet,
  2. a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
  3. b) der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von eingewiesenen Personal ( Einweisung erfolgt ausschließlich nur durch den Vermieter ) oder von fachlich geschulten Personal betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich- rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen- für die Bundesrepublik Deutschland- verfügen.

Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Vermieter schuldet dem Mieter- über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung ( Einweisung ) hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter darf einem Dritten das Mietgerät weder weiter vermieten noch Rechte aus diesem Vertrag irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.

3 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet dem Vermieter allen Schaden der daraus entsteht zu ersetzen.

  • 8 Beendigung der Mietzeit.
  1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen. ( Freimeldung )
  2. Der Mieter hat den Mietgegenstand im betriebsfähigen, vollgetankten und gereinigten Zustand zurückzuliefern , oder zur Abholung bereitzuhalten.
  3. Die Rücklieferung hat zu normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen

Das der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

  • 9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  1. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
  2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters .
  3. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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